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Steuervorteil
Steuervorteil für Privatgärten
Infoblatt als Download (PDF)
Die Bundesregierung hat mit dem „Konjunkturprogramm I“ und dem Familienleistungsgesetz zusätzliche Steuervorteile geschaffen, von denen Sie als Privatkunde profitieren können. Bereits seit dem 01.01.2003 besteht die Möglichkeit der steuerlichen Förderung „haushaltsnaher Dienstleistungen“ wie z. B. der Gartenpflege. Mit dem Familienleistungsgesetz wurde der Förderbetrag auf maximal 4000,00 € erhöht.
Auf Arbeitskosten (Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten) für handwerkliche Tätigkeiten wie zum Beispiel Garten- und Wegebauarbeiten, die der Erhaltung, Modernisierung und Renovierung dienen, wird seit dem 01.01.2006 ein zusätzlicher Steuervorteil, der zum 01.01.2009 auf 20 % von maximal 6.000,00 € – also auf maximal 1.200,00 € verbessert wurde, gewährt.
Sie können in einem Auftrag sowohl haushaltsnahe Dienstleistungen als auch Handwerksleistungen abarbeiten lassen. Die Arbeitskosten sollten jedoch getrennt (haushaltsnahe Dienstleitung und handwerkliche Tätigkeit) ausgewiesen werden.
Beispiel 1: Gartenpflege
Unterstützung haushaltsnaher Dienstleistungen: Sie lassen von Ihrem Landschaftsgärtner Ihren Garten pflegen. Seine Leistung für Gehölzschnitt, Rasenpflege und Pflege der Pflanzflächen beinhaltet nur Arbeitskosten. Er rechnet netto 1.980,00 € ab; einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer (im allgemeinen Sprachgebrauch: Mehrwertsteuer) von zurzeit 19 % ergeben sich 2.356,20 €. 20 % Steuervorteil entsprechen einem Betrag von 471,24 €, der direkt Ihre Einkommensteuer mindert.
Arbeitskosten                                                     1.980,00 €
+ 19 % Umsatzsteuer                                    376,20 €
Summe brutto                                                     2.356,20 €
20 % Steuervorteil                                             471,24 €
Wenn die Arbeitsleistung (Lohnkosten einschließlich Mehrwertsteuer, Anfahrtskosten und ausnahmsweise Kosten für Nebenleistungen wie Streugut beim Winterdienst und Abfahrt des Grünschnitts) 20.000,00 € beträgt, können Sie den gesamten Steueervorteil von 4000,00 € nutzen.

Maximaler Steuervorteil 4.000,00  €
bei Arbeitskosten inklusive Umsatzsteuer
von 20.000,00 €
Beispiel 2: Gartenumgestaltung
Ihr Landschaftsgärtner renoviert Ihren Hauseingang und berechnet Ihnen netto 4.600,00 €. Der Anteil der anrechenbaren Lohnkosten beträgt im Beispiel 2.450,00 €. Zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergeben sich 2.915,50 €. 20 % Steuervorteil entsprechen 583,10 €, die Sie steuermindernd geltend machen können.
Rechnungsbetrag                                                      4.600,00 €
anrechenbare Arbeitskosten      2.450,00 €
+ 19 % Umsatzsteuer                                              465,50 €
Summe brutto                                                            2.915,50 €
20 % Steuervorteil                                                      583,10 €
Maximal können Sie hier 6.000,00 € für Lohnkosten einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer geltend machen. Die Steuerersparnis liegt damit bei höchstens 1.200,00 € pro Jahr.

Maximaler Steuervorteil   1.200,00 €
bei Arbeitskosten inklusive Umsatzsteuer
von 6.000,00 €
Sprechen Sie Ihren Landschaftsgärtner auf dieses Steuersparmodell an. 
Achten Sie bitte auf folgende Punkte, damit Sie den Steuervorteil in vollem Umfang nutzen können:
Es werden nur Firmenrechnungen anerkannt, in denen die gesetzliche Umsatzsteuer ausgewiesen ist.
In der Rechnung sind die Arbeitskosten getrennt auszuweisen.
Rechnungsbeträge müssen von einem Bankkonto an den Empfänger überwiesen werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Steuerermäßigungen können nur im Jahr der Zahlung beansprucht werden. Die Entscheidung über die Anerkennung der Steuerermäßigung liegt ausschließlich bei den Steuerbehörden.

Mitgliedsbetriebe der Landesverbände des Bundesverbands Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. kennen die Punkte, die zu beachten sind, damit Sie auch tatsächlich den Steuervorteil nutzen können.
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